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Griever

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Samstag, 19. Dezember 2009, 16:04

Sanktion trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Hallo!

Ich habe ein Problem mit dem Amt. Ich fange einfach mal an: Im November sollte ich an einer Infoveranstaltung zu einer Maßnahme teilnehmen. Diese konnte ich leider nicht wahrnehmen da ich krank war. Ich lag dem Amt einen Tag später eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Wenig später bekam ich dann per Post einen zweiten Termin für den 14.12.09. Diesen musste ich wegen immer noch anhaltender Krankheit ebenfalls absagen und schickte erneut eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die ARGE. Beide Termine sind also entschuldigt.

Dann schrieb mich meine Sachbearbeiterin an, dass ich von nun an zu jeder Krankmeldung eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung beilegen müsse, ansonsten würden die AU's nicht akzeptiert werden. AUßERDEM, würde sie die letzte AU auch nicht akzeptieren, da keine Reiseunfähigkeitsbescheinigung vorliegen würde (!).

Sie kann mir doch nicht im nachhinein sagen, dass sie eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung haben will!? Wie soll ich wissen das sie eine haben will wenn sie das vorher nicht angekündigt hat? Das ist weder fair noch Menschlich. Und in meinen Augen auch nicht rechtens.

Nun habe ich ein weiteres Schreiben von einer Sachbearbeiterin bekommen die offenbar für Anträge zuständig ist. Darin steht das ich in BEIDEN Terminen keinen driftigen Grund hatte warum ich nicht erschienen bin, obwohl zu beiden Terminen AU's vorliegen! Und das sie mein ALG II nun zu 50% absenken.

Also: sie können doch nicht im nachhinein sagen, sie wollen eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung zu der AU und da keine dabei lag, sei die AU ungültig!? Davor wurde ich nicht darauf hingewiesen! Und sie können mir für beide Termine doch kein Pflichtversäumnis anhängen wenn zu beiden Terminen AU's vorliegen!?

Ich werde Widerspruch einlegen. Weiß jemand ob ich da Erfolg haben könnte? Ich meine das kann doch nicht rechtens sein.

Bin für jede Hilfe dankbar.
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Leprechaun

unregistriert

2

Samstag, 19. Dezember 2009, 16:37

Das kann so nicht rechtens sein. Den Aufforderungen zur persönlichen Meldung bei der ARGE liegt i.d.R. ein Antwort-Vordruck bei, der im Fall der Verhinderung verwendet werden kann. Darin heißt es u.a.: "Ich bin ab ______ arbeitsunfähig erkrankt, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist beigefügt." Von Reiseunfähigkeitsbescheinigung steht da nichts. Was für Meldetermine gilt, muss auch für Termine zu Infoveranstaltungen gelten. Andernfalls müsste ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass neben der AU-Bescheinigung auch eine Reiseunfähigkeitsbescheinung vorzulegen ist. Nur meine Meinung.
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JL

Merkwürden

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Samstag, 19. Dezember 2009, 17:01

Reiseunfähigkeitsbescheinigung, das ist auch mal ein cooler Name.

Also ich werds mal etwas ausführlicher kommentieren und dann in den FAQ-Bereich kopieren.

Prinzipiell hat die SB recht. Denn eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sagt im Endeffekt nur: "Der Patient kann im Zeitraum von ... bis ... nicht der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit nachgehen. Wer also wegen leichten Kreislaufbeschwerden die neue Stelle als Spengler nicht antreten kann, weil er sonst vom Dach kippt, erhält eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Beschwerden rechtfertigen aber nicht ein Fernbleiben vom Termin! Denn um für eine Busfahrt und ein Gespräch zu krank zu sein, bedarf es schon einer schwereren Krankheit.

Um ein Fernbleiben zu rechtfertigen, genügt also eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (gelber Zettel) in der Regel NICHT den Anforderungen. Es muß vom Arzt attestiert werden "Herr/Frau so und so konnte krankheitsbedingt am ... einen persönlichen Termin bei... nicht wahrnehmen."

Da es sich hier um einen Einzeiler handelt, bekommt der Arzt dafür auch nur die Vergütung einer einfachen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von 2,33 Euro. Der Patient muß das nicht extra bezahlen!

Zur nachträglichen Anforderung gilt das von JJ gesagte: Wer nicht von vornherein darauf hingewiesen wird, welche besonderen Ansprüche die Bescheinigung zu erfüllen hat, der kann deswegen nicht sanktioniert werden, bevor ihm keine Gelegenheit gegeben wird, die Mitwirkung dementsprechend nachzuholen.

Für den Fall, daß ein Sachbearbeiter eine Reiseunfähigkeits- bzw. Bettlägrigkeitsbescheinigung verlangt, gilt: Ja, diese muß beigebracht werden, anderenfalls gilt es als unentschuldigtes Fernbleiben. Liegt bereits eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, kann eine Sanktion nicht ausgesprochen werden, bevor der Leistungsempfänger nicht auf die mangelhafte Bescheinigung hingewiesen worden ist.
Schnell, gratis, kompetent. Es gehen immer nur zwei auf einmal. Wem meine Antworten nicht gefallen, der soll sie ignorieren oder einfach nicht lesen, ansonsten:Hier ist die Tür.
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