Reiseunfähigkeitsbescheinigung, das ist auch mal ein cooler Name.
Also ich werds mal etwas ausführlicher kommentieren und dann in den FAQ-Bereich kopieren.
Prinzipiell hat die SB recht. Denn eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sagt im Endeffekt nur: "Der Patient kann im Zeitraum von ... bis ... nicht der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit nachgehen. Wer also wegen leichten Kreislaufbeschwerden die neue Stelle als Spengler nicht antreten kann, weil er sonst vom Dach kippt, erhält eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Beschwerden rechtfertigen aber nicht ein Fernbleiben vom Termin! Denn um für eine Busfahrt und ein Gespräch zu krank zu sein, bedarf es schon einer schwereren Krankheit.
Um ein Fernbleiben zu rechtfertigen, genügt also eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (gelber Zettel) in der Regel NICHT den Anforderungen. Es muß vom Arzt attestiert werden "Herr/Frau so und so konnte krankheitsbedingt am ... einen persönlichen Termin bei... nicht wahrnehmen."
Da es sich hier um einen Einzeiler handelt, bekommt der Arzt dafür auch nur die Vergütung einer einfachen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von 2,33 Euro. Der Patient muß das nicht extra bezahlen!
Zur nachträglichen Anforderung gilt das von JJ gesagte: Wer nicht von vornherein darauf hingewiesen wird, welche besonderen Ansprüche die Bescheinigung zu erfüllen hat, der kann deswegen nicht sanktioniert werden, bevor ihm keine Gelegenheit gegeben wird, die Mitwirkung dementsprechend nachzuholen.
Für den Fall, daß ein Sachbearbeiter eine Reiseunfähigkeits- bzw. Bettlägrigkeitsbescheinigung verlangt, gilt: Ja, diese muß beigebracht werden, anderenfalls gilt es als unentschuldigtes Fernbleiben. Liegt bereits eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, kann eine Sanktion nicht ausgesprochen werden, bevor der Leistungsempfänger nicht auf die mangelhafte Bescheinigung hingewiesen worden ist.
Schnell, gratis, kompetent. Es gehen immer nur zwei auf einmal. Wem meine Antworten nicht gefallen, der soll sie ignorieren oder einfach nicht lesen, ansonsten:
Hier ist die Tür.