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Ela

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Samstag, 6. Februar 2010, 15:01

Bewerbungskosten zum Teil abgelehnt

Hallöchen

Ebend kommt mein mann mit meinem Bewerbungskosten bescheid zu mir und was sehe ich mir wurden 3 Bewerbungen abgelehnt und 7 Bewerbungen zugesagt.
Abgelehnt wurde weil:
im übrigen wird der Antrag abgelehnt,da 3 Bewerbungen nicht in Bezug auf eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit erstellt wurde.

weis nun nicht obs noch dazu gehörd bei begründung steht:
Die Entscheidung beruht auf §16 Abs. 1SGB2,§ 45 SGB3

Woher soll ich den wissen was sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten sind. :(

Hoffe mir kann jemand helfen.Leider weis ich nicht mehr wo ich mich alles im oktober-Dezember Beworben hatte.Eigentlich immer nur als Aushilfe soweit ich mich errinern kann.
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Flanders

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Samstag, 6. Februar 2010, 17:03

Versicherungspflichtig sind Einkommen mit mehr als 400 Euro monatlich.

Was steht denn eigentlich in deiner EGV?
(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.

(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.

(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.
Alle Beiträge sind als Laien-Tipps zur verstehen. Für die Richtigkeit kann keine Garantie gegeben werden. Das gilt auch für Tiernahrung.

Der ARGE-Dreisatz: Warum? Wo steht das? Können Sie mir das schriftlich geben?

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Ela

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3

Sonntag, 7. Februar 2010, 12:05

Also ich kann hier nichts von dem Lesen was du mir hier schreibst.

Ich kann dir ja mal meine EGV aufschreiben.Vieleicht kannst du daraus was lesen.
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Ela

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4

Sonntag, 7. Februar 2010, 12:32

EGV
wird auf der Grundlage der ³³ 15ff. Sozialgesetzbuches zweites BUCH (SGB 2) die folgende Eingliederungsverinbarung geschlossen.
Die EGV wird für die dauer von 6 Monaten geschlossen und kann im anschluss verlängert werden.Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Ausgehend von der individuellen chancheneinschätzung werden folgende Maßnahmen zur beruflichen eingliederung verbindlich vereinbart:

1.Umfang der Eingliederungsleistungen,rechte und Pflichten der Parteien

Sich verpflichten sich,alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen und sich activ an allen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit zu beteiligen.

Dazu gehört insbesondere die selbstständige,unaufgeforderte und in gesteigerte Maße erfolgende Recherche der Stellenangebote in zeitungen,im Internet und in anderen Medien nach passenden Arbeitsstellen.Sie werden pro kalender Monat 3 Bewerbungen erstellen und versenden.Diese Bewerbungsbemühungen sind nach Aufforderungdem Eigenbetrieb für Arbeit bis zu 6 Monate rückwirkend nachzuweisen.Als nachweis dient neben der aktuellen bewerbungsmappe eine Auflistung der schriftlichen Bewerbung bzw. Ihre anschreiben und reaktionsschreiben der Arbeitgeber.

Werden Sie zu einem bewerbungsgespräch oder einer Eignungsfeststellung eingeladen,sind Sie verpflichtet,diese termin gewissenhaft wahrzunehmen.

Der Eigenbetrieb für Arbeit verpflichet sich,Sie bei der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu unterstützen.

Sie haben die Möglichkeiten,beim Eigenbetrieb für Arbeit eine Erstattung der Kosten zu beantragen,die Ihnen durch die Erstellung und versendung von Bewerbungskosten bzw.für die fahrten zu Bewerbungsgesprächen entstehen.

darüber hinaus unterstützt der Eigenbetrieb für Arbeit Sie umfassend bei den Bemühungen um die Aufnahme einer Beschäftigung.So kann der Hilfebedürftige bei der Hilfebedürftige bei der Aufnahme einer Sozialversicherungspflichteigen Beschäftigung durch Förderleistung unterstützt werden.

Sie werden darauf hingewiesen,dass die hierfür erforderlichen Anträge vor der Entstehung der Kosten beim Eigenbetrieb für Arbeit gestellt werden müssen,damit die individuellen Fördervorraussetzungen geklärt werden können.Verspätete Anträge können nicht berücksichtigt werden.

(dann das mit der Ortsabwensenheit is sicher nicht wichtig)

(dann kommt das mit den Sanktionen)


Sie haben gegenüber dem Eigenbetrieb für Abreit-unter dem Vorbehalt des Vorliegens der Fördervorraussetzung-einen Anspruch auf eine Erbringung der vereinbarten Leistungen zur Eingliederung.Kommt der Eigenbetrieb für Arbeit seinen Pflichten nicht nach,ist dieser innerhalb einer angemessenen frist zur nachnträglichen Erbringung der Leistung verpflichtet.
ist eine nachträgliche Erbringung der Leistung nicht mehr möglich,muss der Eigenbetrieb für Arbeit Ihnen eine Ersatzmaßnahme anbieten.
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Flanders

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Sonntag, 7. Februar 2010, 12:47

Sie haben die Möglichkeiten,beim Eigenbetrieb für Arbeit eine Erstattung der Kosten zu beantragen,die Ihnen durch die Erstellung und versendung von Bewerbungskosten bzw.für die fahrten zu Bewerbungsgesprächen entstehen.
Da es eine KANN-Leistung ist wird man gerichtlich nicht viel tun können. Aber man kann sich ja mal darüber beschweren, dass sowas missverständlich in der EGV steht (und dort leider auch noch sehr schwammig).

In Zukunft einfach nur noch auf Stellen bewerben, die mehr als 400 Euro monatlich abwerfen.
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Sonntag, 7. Februar 2010, 13:44

Na son Käse ich hatte das noch nie habe immer alles voll erstattet bekommen.
Hat ja auch nix mit dem Verdienst eigentlich zu tuhen man hat sie ja abgeschickt und das ist ja das was sie erstatten.
Wie soll ich den vorher wissen wieviel ich dort verdiene ich schicke ja auch viele blind bewerbungen raus da ich nicht viele möglichkeiten habe ohne Ausbildung. :thumbdown:
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Flanders

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7

Sonntag, 7. Februar 2010, 14:39

Schreib erstmal einen Widerspruch und beharre darauf, dass alle Bewerbungen erstattet werden, da in deiner EGV keine Beschränkung auf sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten besteht.
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8

Sonntag, 7. Februar 2010, 21:20

Schreib erstmal einen Widerspruch und beharre darauf, dass alle Bewerbungen erstattet werden, da in deiner EGV keine Beschränkung auf sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten besteht.
Also hiermit lege ich zu ihren schreiben vom ...... Widerspruch ein das mir alle Bewerbungen erstattet werden da in meiner EGV keine beschränkung auf Sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten besteht.
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